Ablauf und Kosten

In unserer Praxis können Privatversicherte, Selbstzahler*Innen und gesetzlich Versicherte auf Basis des sogenannten Kostenerstattungsverfahrens behandelt werden. 

Ebenso haben wir ein geringes Kontingent für die reguläre Behandlung gesetzlich Versicherter; kontaktieren Sie hierfür gerne Frau Wagner.

 

Die wichtigsten Informationen zu Beantragung und Kostenübernahme haben wir hier für Sie zusammengestellt. Klicken Sie einfach auf eine Frage, um die dazugehörige Antwort anzuzeigen.

Wie funktioniert die Abrechnung für Privatversicherte?

Als Privatpatient*In erhalten Sie monatlich eine Rechnung, die Sie nach der Begleichung zur Erstattung bei Ihrer Krankenversicherung einreichen.

Die Kosten Ihrer Behandlung werden im Regelfall vollständig von Ihrer privaten Krankenversicherung (und ggf. der Beihilfe) getragen. Diese orientieren sich an den gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen der Bundespsychotherapeutenkammer, der Bundesärztekammer, des Verbands der Privaten Krankenversicherungen und der Beihilfestellen von Bund und Ländern vom 01.07.2024 zur Erbringung neuer psychotherapeutischer Leistungen auf Basis der GOP (Gebührenordung für Psychotherapie) im 2,3-fachen Satz. Eine Aufstellung der gebräuchlichsten Gebührenziffern und Geldwerte finden Sie hier.

Ganz kurz gesagt: Die Kosten für die probatorische Phase sowie Sitzung 25-60 belaufen sich demnach auf 134,06€, für Sitzung 1-24 auf 167,56€. Tests und Stellungnahmen/Berichte werden gesondert berechnet.

Gerne klären wir Sie bei Fragen und Unklarheiten transparent über weitere Details und Hintergründe des Abrechnungssystems auf.

Als Selbstzahler*In schließen Sie in der 1. Sitzung eine Honorarvereinbarung mit Ihrem*r jeweiligen Psychotherapeut*In. Die Kostenmodelle variieren leicht je nach Psychotherapeut*In und belaufen sich in unserer Praxis auf etwa 150€ pro Sitzung. Die Abrechnung erfolgt monatlich per Rechnung.

Wenn Sie die Kosten Ihrer Psychotherapie selbst tragen, muss die Diagnose an keine weitere Stelle weitergegeben werden (es sei denn, sie wünschen dies). Die Dauer der Therapie ist von außen nicht vorgegeben und bemisst sich nur an fachlichen Gesichtspunkten.

Auch wenn viele Formalitäten wegfallen, hat es sich bewährt, der eigentlichen psychotherapeutischen Arbeit auch hier eine probatorische Phase zum Kennenlernen und zur diagnostischen Einschätzung vorzuschalten. Zudem ist aus berufsrechtlichen Gründen ebenfalls das Einholen eines ärztlichen Konsiliarberichts zum Ausschluss von Kontraindikationen nötig. 

Im Normalfall werden die Kosten für eine Behandlung bei Privat-Psychotherapeut*Innen leider nicht von den gesetzlichen Krankenkassen getragen. Der Ausnahmefall ist das sogenannte „Kostenerstattungsverfahren“:

Wenn Sie nachweisen können, dass Sie schon länger vergeblich auf der Suche nach einem Psychotherapieplatz sind, haben Sie grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf Kostenerstattung für die Behandlung in einer Privatpraxis.

Hierfür protokollieren Sie am besten sämtliche Anrufe bei Psychotherapeut*Innen inkl. Datum und Ergebnis (z.B. auch „nicht erreicht, kein Rückruf“). Sie können sich auch durch die telefonische Terminservicestelle unter 116 117 psychotherapeutische Erstgespräche („Sprechstunden“) vermitteln lassen. In diesen wird Ihnen, falls der*die Psychotherapeut*In Sie nicht weiterbehandeln kann, ein Formular (PTV11) ausgestellt, auf dem auch ggf. vermerkt werden kann, dass Sie dringenden Therapiebedarf haben.

Auf Basis dieses Dringlichkeitsvermerks erhalten Sie einen Weitervemittlungs-Code, mit dem Sie einen rechtlichen Anspruch auf einen Therapieplatz innerhalb von 4 Wochen haben, der Ihnen wiederum durch die Terminservicestelle vermittelt werden muss.

Sollte auch dies nicht erfolgreich sein, wenden Sie sich zusammen mit den Nachweisen über Ihre Bemühungen (d.h. Anrufprotokolle und Sprechstunden-Formulare) an Ihre Krankenkasse und stellen einen Antrag auf Kostenerstattung der Behandlung in einer Privatpraxis.

Es unterscheidet sich von Kasse zu Kasse, ob und falls ja, in welchem Umfang die Kosten einer privat-psychotherapeutischen Behandlung übernehmen werden. Manche Kassen erstatten bereits die probatorischen Sitzungen, andere erst die eigentliche Therapie. In der Regel muss ein Kostenvoranschlag von psychotherapeutischer Seite mit eingereicht werden.

Am Anfang einer Psychotherapie steht die sogenannte „Probatorische Phase“ (auch Probatorik). Diese umfasst 3 psychotherapeutische Sprechstunden, in deren Rahmen Anliegen, Behandlungsbedarf und Verdachtsdiagnose geklärt und erste Behandlungsempfehlungen gegeben werden.

Danach folgen bis zu 5 weitere probatorische Sitzungen, mit dem Ziel, einander besser kennenzulernen, die Diagnose differenzialdiagnostisch abzusichern und alle nötigen Informationen für die Fallkonzeption und Behandlungsplanung zu erheben. Dies beinhaltet die genauere Betrachtung Ihrer Symptomatik, Lebensumstände und Biografie („biografische Anamnese“). In diesem Zusammenhang werden auch standardisierte psychologische Testverfahren durchgeführt. Über den sogenannten Konsiliarbericht (i.d.R. ausgefüllt von Hausärzt*In oder Psychiater*In) müssen weiterhin Kontraindikationen für eine Psychotherapie ausgeschlossen werden.

Spätestens am Ende der probatorischen Phase wird ein Antrag auf Kostenübernahme bei Ihrer Krankenversicherung (und ggf. der Beihilfe) gestellt. Dieser beinhaltet notwendigerweise eine Diagnose einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung und umfasst eine bestimmte Sitzungszahl.

Üblich sind zunächst 12-24 Stunden („Kurzzeittherapie“), an die sich bei Bedarf weitere 36 Sitzungen („Langzeittherapie“) anschließen. In letzterem Fall wird von den Krankenkassen ein*e Gutachter*In bestellt, der *die auf Basis der durch Ihre*n Psychotherapeut*In eingesandten Informationen über die Notwendigkeit einer Fortführung entscheidet. Sollte Ihre letzte Psychotherapie weniger als 2 Jahre zurückliegen, wird schon ab Therapiebeginn ein Begutachtungsverfahren nötig.

Beide Berufsgruppen verfügen über die gleiche Qualifikation, eine Approbation (vergleichbar mit dem Staatsexamen von Ärzt*Innen oder Jurist*Innen).

Jedoch haben (reine) Privat-Psychotherapeut*Innen keine Kassenzulassung (sog. „Kassensitz“), denn es gibt deutlich mehr approbierte Psychotherapeut*Innen als Kassensitze.

Manche Psychotherapeut*Innen behandeln sowohl privat als auch gesetzlich Versicherte. Die Anzahl der Behandlungsplätze für gesetzlich Versicherte ist allerdings durch die Bedarfsplanung der Krankenkassen limitiert, die Anzahl der Behandlungsplätze für privat Versicherte nur durch die Anzahl der zur Verfügung stehenden praktizierenden Psychotherapeut*Innen. Aus diesem Grund ist es für privat Versicherte leichter, einen Therapieplatz zu finden.